§ 129 Anmeldung der Spaltung
Stand: 10.06.2019
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 129 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Düsseldorf, 11.04.2006 – 35 O 41/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.